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Lexikon
Arbeitgeber*in

Arbeitgeber*in

Was tut ein/e Arbeitgeber*in?

Der Begriff der Arbeitgeber*in hängt eng mit dem Begriff der Arbeitnehmer*in zusammen. Der/Die Arbeitgeber*in steht mit der/die Arbeitnehmer*in in einem Arbeitsverhältnis, welches in einem Arbeitsvertrag geregelt ist. Nach der rechtlichen Regulierung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein/e Arbeitgeber*in eine Person, die mindestens eine/n Arbeitnehmer*in beschäftigt.

Der/Die Arbeitgeber*in schuldet dem/der Arbeitnehmer*in ein Arbeitsentgelt, welches an die geforderte Arbeitsleistung gekoppelt ist. Die Beziehung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in wird vertraglich festgelegt und beschreibt das Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien.

Gesetzliche Rechte und Pflichten der Arbeitgeber*innen

Kommt es zwischen dem/der Arbeitgeber*in und dem/der Arbeitnehmer*in zu einem Vertrag, werden in diesem Rechten und Pflichten festgehalten. So wird für beide Seiten klar definiert, an welche Vereinbarungen sie sich zu halten haben und welche Rechte ihnen zustehen.

Die Pflichten der Arbeitgeber*innen

  1. Lohnzahlung
    Die Hauptpflicht des/der Arbeitgebers*in besteht darin, dem/derArbeitnehmer*in das vereinbarte Gehalt auszuzahlen. Dabei handelt es sich um ein festes Gehalt, in dem auch zusätzliche Provisionen enthalten sein können. Die Höhe des Gehalts ist entweder durch die vertragliche Vereinbarung festgelegt oder richtet sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag.
  2. Der/Die Arbeitgeber*in hat die Pflicht, die Entlohnung zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt auszuzahlen. Gleichzeitig ist der/die Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, mögliche Fehler oder Irrtümlichkeiten oder verzögerte Lohnzahlungen schnellstmöglich zu begleichen.

  3. Abrechnung von Steuern & Versicherungen
    Der/Die Arbeitgeber*in zahlt die Beiträge zur Sozialversicherung sowie soziale Abgaben und die Lohnsteuer.
  4. Betriebliche Sozialleistungen

    Die gesetzlich verpflichteten Sozialleistungen beinhalten unter anderem die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

  5. Schutz der Arbeitnehmer*innen
    Der/Die Arbeitgeber*in ist dazu verpflichtet, sich um das Wohlergehen der angestellten Personen zu kümmern. Dabei geht es speziell um die folgenden vier Pflichten:
    1. Beschäftigungspflicht
      Diese Pflicht beschreibt die tatsächliche Pflicht zur Beschäftigung, wie sie im Arbeitsvertrag beschrieben ist.
    2. Fürsorgepflicht
      Die Aufgabe der Arbeitgeber*innen ist es, für eine angemessene Arbeitssicherheit zu sorgen. Die Richtlinien sind im Arbeitsschutzgesetz festgelegt.
    3. Gleichbehandlungspflicht
      Das gesamte Personal des Unternehmens ist gleich zu behandeln.
    4. Auskunfts- und Informationspflicht
      Der/Die Arbeitgeber*in ist dazu verpflichtet, das gesamte Team über jegliche Änderungen im Unternehmen tranzparent zu informieren.

Die Rechte der Arbeitgeber*innen

  • Das Diskretionsrecht
    Das Diskretionsrecht ermöglicht dem/der Arbeitgeber*in den Angestellten Anweisungen bezüglich der Arbeit zu geben. Hierbei kann es sich beispielsweise um den Arbeitsort und die Zeit und die Qualität sowie die Arbeitsweise handeln. Der/Die Arbeitgeber*in muss sich an gesetzliche Vorgaben und individuelle Vereinbarungen halten.
  • Die Erfüllung der Arbeitspflicht
    Der/die Arbeitgeber*in hat ein Recht auf die Einhaltung die, im Vertrag festgelegten, Arbeitsleistung.
  • Die Treuepflicht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin

    Rechtlich steht es den Arbeitgeber*innen zu, dass die Mitarbeiter*innen die geforderte und vertraglich festgelegte Arbeitsleistung im Interesse des Unternehmens erfüllen. Um dies zu überprüfen und die Arbeitnehmer*innen zu fördern, können Feedbackgespräche und Evaluationen stattfinden, die die Arbeitsleistungen einschätzen.

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